In dieser Woche wurde ein Interview in MDR Kultur gesendet, in dem Dr. Jähnig zur aktuellen Diskussion von Haftungsfragen in der Tierarztpraxis Stellung bezog. Die Entscheidung eines Oberlandesgerichts zur Beweislastumkehr im Falle eines groben Behandlungsfehlers führt dazu, dass in diesem Fall der Tierarzt seine Nichtschuld beweisen muss, nicht der Tierbesitzer die Schuld des Tierarztes.
Diese Rechtssprechung ist neu, gilt aber auch nur bei vorliegen eines eindeutigen groben Behandlungsfehlers. Dieser wird eher sehr selten vorliegen.
Beim Verdacht oder der Unklarheit einer Untersuchung oder Behandlung sollte immer zuerst mit dem Arzt gesprochen werden. In den meisten Fällen klärt sich die angebliche „Falschbehandlung“ in einem ruhigen Gespräch auf. Das ist auch die Erfahrung von Dr. Jähnig aus seiner Arbeit als Vorsitzender des Berufsausschuss der Sächsischen Landestierärztekammer.